Sprechfunk

Das Funkzeugnis wird Pflicht; die Schonfrist läuft zum 31.12.2009 ab!
Mit Inkrafttreten der Änderung zur Sportseeschifferscheinverordnung zum 15.08.2005 müssen Führer von Sportfahrzeugen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst (SRC) und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten (LRC) entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeuges nachweisen. Wer ein mit Funk ausgerüstetes Schiff führt, ohne im Besitz des entsprechenden Funkzeugnisses zu sein, begeht gemäß § 15 a der Sportseeschifferscheinverordnung eine Ordnungswidrigkeit, die nach Ablauf der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist (bis zum 31.12.2009) mit einem Bußgeld geahndet wird.  

Auch Crewmitglieder die am See- bzw. Binnenschifffahrtsfunk teilnehmen möchten, müssen ebenfalls im Besitz entsprechender gültiger Sprechfunkzeugnisse sein.

Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate = LRC) berechtigt den Inhaber zum Bedienen von KW-, GW- und UKW-Sprechfunkanlagen und den entsprechenden Einrichtungen des GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) sowie der Teilnahme am mobilen Seefunkdienst über Satellit auf Sportfahrzeugen. Befähigungsnachweise zur Schiffsführung sind der Sportsee- bzw. der Sporthochseeschifferschein. Auf ausrüstungspflichtigen Schiffen nach SOLAS ist das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate = GOC) erforderlich.

Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate = SRC) berechtigt den Inhaber zum Bedienen von UKW-Sprechfunkanlagen und UKW-Einrichtungen des GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) auf Sportfahrzeugen. Befähigungsnachweise zur Schiffsführung sind der Sportbootführerschein-See und Sportküstenschifferschein. Auf ausrüstungspflichtigen Schiffen nach SOLAS ist das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (Restricted  Operator's Certificate = ROC) erforderlich.

Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk = UBI berechtigt den Inhaber zum Bedienen einer Schiffsfunkstelle auf den Binnenschifffahrtsstraßen. Der Befähigungsnachweis zur Schiffsführung ist der Sportbootführerschein-Binnen.

Die Funkzeugnisse gewinnen für die Sportschifffahrt zunehmend an Bedeutung. Nicht zuletzt wegen der problemlosen Kommunikation mit Schleusen, der Abfrage von freien Liegeplätzen in den Marinas und der umfangreichen Information über die Schiffslenkung und der Schiffssicherheit, sondern auch der Übermittlung auswertbare Wetterberichte per Sprechfunk. 

Wer die niederländischen Gewässer (Ijsselmeer und Waddenzee) befährt, muss das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk besitzen.


Allgemeiner Hinweis:

Für Sportbootführer gilt:
SRC auf See und
UBI auf Binnenwasserstraßen, Ijsselmeer und Waddenzee.

 
Inhaber des Sportküstenschifferscheins (SKS) sollten unabhängig von der Schiffsführung nicht zuletzt aus Gründen der Schiffssicherheit das SRC und Inhaber des Sportsee- bzw. des Sporthochseeschifferscheins das LRC besitzen. 

















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