Sprechfunk
Das Funkzeugnis wird Pflicht; die Schonfrist läuft zum 31.12.2009 ab!
Mit Inkrafttreten der Änderung zur Sportseeschifferscheinverordnung zum
15.08.2005 müssen Führer von Sportfahrzeugen ihre Befähigung zur Teilnahme am
mobilen Seefunkdienst (SRC) und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten (LRC) entsprechend
der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeuges nachweisen. Wer ein mit
Funk ausgerüstetes Schiff führt, ohne im Besitz des entsprechenden
Funkzeugnisses zu sein, begeht gemäß § 15 a der Sportseeschifferscheinverordnung eine Ordnungswidrigkeit, die nach Ablauf der vom
Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist (bis zum 31.12.2009) mit einem
Bußgeld geahndet wird.
Auch Crewmitglieder die am See- bzw. Binnenschifffahrtsfunk teilnehmen möchten, müssen
ebenfalls im Besitz entsprechender
gültiger Sprechfunkzeugnisse sein.
Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate = LRC)
berechtigt den Inhaber zum Bedienen von KW-, GW- und UKW-Sprechfunkanlagen und
den entsprechenden Einrichtungen des GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System)
sowie der Teilnahme am mobilen Seefunkdienst über Satellit auf Sportfahrzeugen.
Befähigungsnachweise zur Schiffsführung sind der Sportsee- bzw. der
Sporthochseeschifferschein. Auf ausrüstungspflichtigen Schiffen nach SOLAS ist
das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (General
Operator's Certificate = GOC) erforderlich.Das
Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate
= SRC) berechtigt den Inhaber zum Bedienen von UKW-Sprechfunkanlagen und
UKW-Einrichtungen des GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) auf
Sportfahrzeugen. Befähigungsnachweise zur Schiffsführung sind der
Sportbootführerschein-See und Sportküstenschifferschein. Auf
ausrüstungspflichtigen Schiffen nach SOLAS ist das Beschränkt
Gültige Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's
Certificate = ROC) erforderlich.
Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk = UBI berechtigt den
Inhaber zum Bedienen einer Schiffsfunkstelle auf den Binnenschifffahrtsstraßen.
Der Befähigungsnachweis zur Schiffsführung ist der Sportbootführerschein-Binnen.
Die Funkzeugnisse gewinnen für die Sportschifffahrt zunehmend an Bedeutung.
Nicht zuletzt wegen der problemlosen Kommunikation mit Schleusen, der Abfrage
von freien Liegeplätzen in den Marinas und der umfangreichen Information über
die Schiffslenkung und der Schiffssicherheit, sondern auch der Übermittlung auswertbare
Wetterberichte per Sprechfunk.
Wer die niederländischen Gewässer (Ijsselmeer und Waddenzee) befährt, muss das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk besitzen.
Allgemeiner Hinweis:
Für Sportbootführer gilt:
SRC auf See und
UBI auf Binnenwasserstraßen, Ijsselmeer und Waddenzee.
Inhaber des Sportküstenschifferscheins (SKS) sollten unabhängig von der
Schiffsführung nicht zuletzt aus Gründen der Schiffssicherheit das SRC und
Inhaber des Sportsee- bzw. des Sporthochseeschifferscheins das LRC besitzen.
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